UNSERE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§ 1 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum

 

§ 2 Angebot und Abschluss
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. (Einkaufs-)Bedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

 

§ 3 Versand
Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu nach Setzung einer Frist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

 

§4 Unterbrechung der Lieferung
Bei höherer Gewalt sind wir berechtigt, später zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne schadensersatzpflichtig zu werden. Zur höheren Gewalt zählt auch behördliche Maßnahmen und Lieferstörungen bei unseren Herstellern sowie Transportschwierigkeiten.
Ist die Lieferung bzw. Abnahme-ohne, dass höhere Gewalt vorliegt –nicht rechtzeitig erfolgt und will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers abgeht.

 

§ 5 Mängelrüge
a). Mägelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie uns innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware mitgeteilt werden und wenn die Ware noch vollständig beim Käufer vorhanden ist.
b). Die Rücksendung von beanstandeter Ware bedarf unserer Einwilligung andernfalls wir die Annahme verweigern. Die Annahme der zurückgesandten Ware oder die Einwilligung in die Rücksendung beinhaltet keine Anerkenntnis der Mängelrüge.
c). Rücksendungen - mit Ausnahme von Musterretouren- sind nicht an unsere Adresse zu richten, sondern an die dem Käufer jeweils mitzuteilende Versandanschrift.
d). Ist die Mängelrüge begründet, sind wir nach unserer Wahl zur Minderung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist verpflichtet. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 6 Zahlung
Zahlungen haben grundsätzlich in bar bzw. durch Banküberweisung zu erfolgen. Ist prompte bzw. netto-Kasse-Zahlung vereinbart, so hat jede Regulierung sofort nach Zurverfügungstellung auch bei Teilliefrung zu erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen netto Kasse. Bei Teillieferung beginnt der Lauf des Zahlungszieles bei Lieferung der Teilmenge. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche an Dritte zu zedieren.

 

§ 7 Zahlungsverzug
Bei Zielüberschreitung ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinssätze für offene Kredite zu zahlen. Die aus der Zielüberschreitung entstehenden sonstigen Rechte des Verkäufers bleiben hierdurch unberührt. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.
Die Lieferpflicht des Verkäufers setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Sollten dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Auskünfte zugehen, die Zweifel in dieser Richtung gestatten, so ist er berechtigt Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu verlangen und im Falle der Ablehnung von dem Vertrag zurücktreten, ohne dass der Käufer Ansprüche gegen ihn erheben kann.

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung bleibt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für unsere Saldoforderung bestehen, solange aus dem Kontokorrent ein Guthaben vorhanden ist. Wechsel- und Scheckzahlungen gelten erst dann als Erfüllung, wenn sie einlöst sind.

2. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Käufer untersagt.

3. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns i.S. des § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt der Käufer Alleineigentum zu der neuen Sache, so wird bereits jetzt vereinbart, dass uns Miteigentum zu der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verwendeten Vorbehaltsware eingeräumt wird. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware i.S. dieser Bedingungen: sie wird vom Käufer für uns unentgeltlich verwahrt.

5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen veräußern und verwenden um mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Zur Weiterveräußerung ist er nur ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Alle Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware- auch aus künftigen Weiterveräußerungennebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt- und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird- in voller Höhe an uns abgetreten, und zwar bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen von uns aus Warenlieferungen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentumanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand zuzüglich 20% zur Verrechnung mit Zinsen und Kosten. Der nicht verbrauchte Betrag wird vergütet. Nimmt der Käufer die Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetreten Forderungen, so lange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.

6. Im Falle des § 7 Abs. 4 sind wir berechtigt:
a). die Ermächtigung zur Veräußerung oder Verwendung der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen.

b). Die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Besteller gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.